| Programm zur Pflege des natürlichen Lebensraums und der Landschaft | |||||||||
| Gegenstand | Alle landwirtschaftlich, in Luxemburg genutzten Flächen, einschließlich zum Anbau von nachwachsenden Rohstoffen genutzte Stilllegungsflächen, mit Ausnahme der stillgelegten Flächen ohne Anbau von nachwachsenden Rohstoffen und des Öd-, Brach-, und Waldlandes | ||||||||
| Berechtigung | (1) Landwirtschaftliche Erzeuger im Haupterwerb oder im Nebenerwerb, als natürliche oder juristische Person (oder Gemeinschaft), dessen Betrieb sich in Luxemburg befindet - die über eine mindestens 3 ha große in Luxemburg gelegene landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügen und die vorgeschriebenen Bedingungen auf der gesamten in Luxemburg gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen während mindestens 5 Jahren einhalten. Ausserdem muss die gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche nach den Prinzipien der guten fachlichen Praxis, so wie in den Ausführungsbestimmungen der Ausgleichszulage festgeschrieben, bewirtschaftet werden. (2) Die vorgeschriebenen Bedingungen, sowie der Strafmaßnahmenkatalog sind in der Broschüre [Richtlinen zur Durchführung des Programms zur Pflege des natürlichen Lebensraums und der Landschaft - Landwirtschaft] vom SERVICE D'ECONOMIE RURALE ausführlich erläutert. Sie umfassen u.a. die Bereiche: Unterhalt und Pflege der Landschaftsstrukturelemente (z.B. Hecken), Unterhalt von landwirtschaftlichen Gebäude, Beibehaltung von Dauergrünland (Referenzfläche), Viehbesatz (GVE/ha LF), organische Düngung (DE/ha LF), mineralische Stickstoffdüngung und Grunddüngung inklusive Verteilplan und Parzellenpaß, Pflanzenschutz. | ||||||||
| Beträge | Haupterwerbsbetrieb: 93.- €/ha für die ersten 50 ha LF 75.-€/ha über 50 ha LF Ab dem Kulturjahr 2003/2004 besteht kein Höchstbetrag pro Betrieb mehr. Nebenerwerbsbetrieb: 75.-€/ha LF, maximum 5.000.- € (= 66,67 ha) pro Betrieb. | ||||||||
| Antragsformular | Antragsformular L | ||||||||
| Antragsstellungsperiode | Vor dem 1. August zu Beginn der Teilnahme am 5-jährigen Landschaftspflegeprogrammes dann jährliche Bestätigung der Teilnahme im Rahmen des Flächenantrages | ||||||||
| Legale Basis | |||||||||
| Europäische Union | abgeänderte Verordnung EG N° 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 | ||||||||
| Luxemburg | Gesetz zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes vom 24. Juli 2001 Großherzogliches Reglement vom 1. Oktober 2002 Großherzogliches Reglement vom 25. April 2003 das das Großherzogliche Reglement vom 1. Oktober 2002 abändert | ||||||||
| Sonstiges | |||||||||
| (1) eventuel notwendige Formulare: Erneuerung Dauergrünland - Formular DUa Umgestaltung Parzellenplan - Formular DUb Dauerhafte Umwandlung Dauergrünland - Formular DUc (2) Die Teilnahme landwirtschaftlicher Betriebe am Herkunftszeichen Produit du Terroir der Landwirtschaftskammer verpflichtet die Betriebe zur Einhaltung der in der Landschaftspflegeprämie vorgeschriebenen Bedingungen | |||||||||
| Zuständige Behörden | |||||||||
| → für verwaltungstechnische Fragen / Kontrollen: | |||||||||
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| → für Durchführungsbestimmungen und technische Fragen / Kontrollen vor Ort: | |||||||||
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