| Ausgleichszulage für Erzeuger in benachteiligten Gebieten | |||||||||
| Gegenstand | Alle landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme des Weinbaus, der intensiven Obstanlagen, der Baumschulen, sowie sonstigen Intensivkulturen (Gemüse- oder Blumenanbau) | ||||||||
| Berechtigung | (1) Landwirtschaftliche Erzeuger im Haupterwerb oder im Nebenerwerb, als natürliche oder juristische Person (oder Gemeinschaft), dessen Betrieb sich in Luxemburg befindet; die über eine mindestens 3 ha große in Luxemburg gelegene landwirtschaftlich genutzte Fläche verfügen und deren Betrieb einen [Gesamtstandarddeckungsbeitrag] von 9.600.- € aufweist. Weiterhin verpflichtet sich die landwirtschaftlichen Erzeuger ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in einem benachteiligten Gebiet während mindestens 5 Jahren nach Erhalt der Ausgleichsprämie auszuüben. (2) Die gesamte landwirtschaftlich genutzte Fläche muss nach den gültigen [Prinzipien der guten fachlichen Praxis] des Landes in dem sie sich befinden bewirtschaftet werden. Die in Luxemburg gesetzlich festgeschriebenen Prinzipien der guten fachlichen Praxis sind in der Broschüre [Prinzipien der guten fachlichen Praxis im Rahmen des Gesetzes vom 24.Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes] vom SERVICE D’ECONOMIE RURALE ausführlich erläutert. Sie umfassen u.a. die Bereiche: - Naturschutzgesetzgebung: z.B. Unterhalt und Pflege der Landschaftsstruktur-elemente - organische Düngung, sowie Stickstoffdüngung: z.B. Gülle- und Nitratverordnung - Umgang mit Pflanzenschutzmitteln - Tierschutz,sowie Kommodo-Inkommodo-Verfahren. | ||||||||
| Beträge | Haupterwerbsbetrieb: 150.- €/ha für die ersten 60 ha 75.- €/ha für weitere 60 ha Maximum pro Betrieb: 120 ha Diese maximal geförderte Fläche (Plafond) wird gegebenenfalls erhöht. In Abhängigkeit den betriebsnotwendigen Arbeitskräften wird sie mit einem Koeffizienten multipliziert. Ein Kalkulationsblatt finden Sie in der Rubrik 'Sonstiges'. Nebenerwerbsbetrieb, sowie Betriebsleiter die eine Altersrente beziehen: 100.- €/ha für die ersten 15 ha 62.- €/ha für weitere 10 ha Maximum pro Betrieb: 25 ha oder 2.120.- € (1) Landwirtschaftlich genutzte Flächen welche sich in einem benachteiligten Gebiet im nahen Ausland befinden werden jeweils zur Hälfte berücksichtigt. (2) Betriebsgemeinschaften gelten als eine technisch-ökonomische Einheit und werden als ein Antragssteller behandelt (1 gemeinsamer Antrag). | ||||||||
| Antragsformular | Formular [Flächenantrag] | ||||||||
| Antragsstellungsperiode | jährlich zum festgesetzten Einsendedatums des Flächenantrages | ||||||||
| Legale Basis | |||||||||
| Europäische Union | abgeänderte Verordnung EG N° 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 | ||||||||
| Luxemburg | Gesetz zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes vom 24. Juli 2001 Großherzogliches Reglement vom 11. Februar 2002 Großherzogliches Reglement vom 31. März 2003 das das Großherzogliche Reglement vom 11. Februar 2002 abändert Großherzogliches Reglement vom 25. April 2003 das das Großherzogliche Reglement vom 11. Februar 2002 abändert Großherzogliches Reglement vom 2. März 2004 das das Großherzogliche Reglement vom 11. Februar 2002 abändert | ||||||||
| Sonstiges | |||||||||
| Das folgende Kalkulationsblatt hilft Ihnen Ihre maximal geförderte Fläche zu errechnen | |||||||||
| Zuständige Behörden | |||||||||
| → für verwaltungstechnische Fragen / Kontrollen: | |||||||||
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| → für Durchführungsbestimmungen und technische Fragen / Kontrollen vor Ort: | |||||||||
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