| Staatliche Unterstützung beim Landkauf | |||||||||
| Gegenstand | Alle landwirtschaftliche, in Luxemburg befindlichen Flächen mit Ausnahme von Wälder | ||||||||
| Berechtigung | (1) Landwirtschaftliche Erzeuger im Haupterwerb als natürliche oder juristische Person (oder Gemeinschaft), dessen Betrieb sich in Luxemburg befindet und im Anschaffungsjahr einen [Gesamtstandarddeckungsbeitrag] von 9.600.- € aufweist. Der Antragsteller darf maximal 55 Jahre alt sein und über eine ausreichende Ausbildung verfügen. (2) Die Eigentumsfläche des Betriebes darf nicht um mehr als 2% in den vorherigen 2 Jahren zurückgegangen sein und die gekauften Flächen müssen während mindestens 10 Jahren im Betrieb des Antragstellers bewirtschaftet werden. | ||||||||
| Beträge | Haupterwerbsbetrieb: (1) Kapitalbeihilfe: 20% des Kaufpreises (ohne etwaige Gebühren) bis maximal (Kaufpreis): 12.500.- €/ha Ackerland und Wiesen, 75.000.- €/ha Weinberge und Obstanlagen, 20.000.- €/ha Gartenbauland (Freiland) (2) Rückzahlung der Einschreibegebühren: die gezahlten Gebühren werden entsprechend dem für die Berechnung der Kapitalbeihilfe zurückbehaltenen Kostenpunkt rückvergütet Der maximal förderungsfähige Betrag beläuft sich auf 375.000.-€ pro Betrieb für die Periode vom 1.1.2000 bis 31.12.2006. Er begreift auch die Beträge von Anleihen mit Zinsbeihilfe im Rahmen der Betriebsübernahme. Bei Betriebsgemeinschaften wird der maximal förderungs-fähige Betrag mit der Anzahl der Pachtner multipliziert. Auf einem Betrieb der von 2 Geschwister geleitet wird, wird der Betrag mit 1,5 multipliziert. | ||||||||
| Antragsformular | Formular [Landkauf Beihilfe] | ||||||||
| Antragsstellungsperiode | Antragsstellung jederzeit möglich | ||||||||
| Legale Basis | |||||||||
| Europäische Union | abgeänderte Verordnung EG N° 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 | ||||||||
| Luxemburg | Gesetz zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes vom 24. Juli 2001 Großherzogliches Reglement vom 11. August 2001 das durch das Großherzogliches Reglement vom 28. Februar 2003 abgeändert wurde | ||||||||
| Zuständige Behörden | |||||||||
| → für Durchführungsbestimmungen, verwaltungstechnische Fragen und Kontrollen vor Ort: | |||||||||
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