| Rückerstattung von Betriebshilfekosten | |||||||||
| Gegenstand | Rückerstattung der Kosten, die durch die Inanspruchnahme eines anerkannten Betriebshilfedienstes (z.B. MBR) entstanden und verrechnet wurden | ||||||||
| Berechtigung | (1) Landwirtschaftliche Erzeuger im Haupterwerb als natürliche oder juristische Person (oder Gemeinschaft), dessen Betrieb sich in Luxemburg befindet und im Anschaffungsjahr einen [Gesamtstandarddeckungsbeitrag] von 9.600.- € aufweist. (2) Beihilfefähig sind Ausgaben für Betriebshilfedienste: - bei Krankheit, bei Schwangerschaft, bei Unfall oder im Sterbefall des Betriebsleiters, seiner Ehefrau und von Familienmitgliedern die dauernd oder mindestens halbzeits im Betrieb beschäftigt sind - bei landwirtschaftlicher Fort- oder Weiterbildung in In- oder Ausland - für persönliche Belange | ||||||||
| Beträge | Haupterwerbsbetrieb: - für persönliche Belange: 50% der Betriebshelferkosten maximal 15 Tage pro Betrieb und Jahr - bei allen anderen Gründen: 75% der Betriebshelferkosten maximal 6 Monate pro Betrieb und Jahr | ||||||||
| Antragsformular | von der MBR-Services Homepage runterladen oder auf Anfrage bei den MBR-Geschäftsstellen erhältlich | ||||||||
| Antragsstellungsperiode | Bei Betriebshilfeeinsätze die vorhersehbar sind (Schwangerschaft, Weiterbildung oder persönliche Belange) ist die MBR-Geschäftsstelle vorher zu informieren. Bei Unfall, Krankheit oder Sterbefall muß die Anfrage auf Rückerstattung innerhalb von 3 Tagen eingereicht werden. | ||||||||
| Legale Basis | |||||||||
| Europäische Union | abgeänderte Verordnung EG N° 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 | ||||||||
| Luxemburg | Gesetz zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes vom 24. Juli 2001 Großherzogliches Reglement vom 11. August 2001 das durch das Großherzogliches Reglement vom 28. Februar 2003 abgeändert wurde | ||||||||
| Zuständige Behörden | |||||||||
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| → für Durchführungsbestimmungen und verwaltungstechnische Fragen: | |||||||||
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