| Verringerung des Viehbesatzes (Raufutterfresser) | |||||||||
| Gegenstand | Der Viehbesatz an Rindern und Schafen (ausgedrückt in GVE/ha Hauptfutterfläche, abgekürzt als HFF) muss, gegenüber einer Referenzperiode (Mittelwert der 3 letzten Kulturjahre vor dem Kalenderjahr der Antragstellung laut Sanitel und den Angaben des Flächenantrags), um mindestens 15 % verringert werden. | ||||||||
| Berechtigung | (1) Landwirtschaftliche Erzeuger im Haupterwerb oder im Nebenerwerb, als natürliche oder juristische Person (oder Gemeinschaft), deren Betrieb sich in Luxemburg befindet; deren Betrieb einen [Gesamtstandarddeckungsbeitrag] von mindestens 19.200.- € aufweist und die jünger als 55 Jahre sind (bei erstmaliger Teilnahme), es sei denn es wurde ein Bewirtschaftungsvertrag mit dem vorgesehenen Betriebsnachfolger abgeschlossen. (2) Die tatsächliche Anzahl der vorhandenen Großvieheinheiten muss ebenfalls um mindestens 15 % gegenüber der oben genannten Referenzperiode verringert werden. Eine reale Bestandesabstockung muss also erfolgen und muss zum 1. Mai des ersten Antragsjahres erreicht bzw. abgeschlossen sein. Allerdings wird eine Zunahme der HFF in gewissen Grenzen bei der Prämienberechnung berücksichtigt. (3) Der Viehbesatz muss in jedem Falle unter 1,6 und über 0,5 GVE/ha HFF liegen. Allerdings wird bei der Prämienberechnung nur einer Verringerung bis maximal 50% Rechnung getragen. Eine Verringerung des Viehbesatzes unter den Wert von 1.0 GVE/ha wird ebenfalls finanziell nicht mehr berücksichtigt. Anrechenbare GVE an Raufutterfresser sind: - Rinder (GVE laut SANITEL / Zeitraum 1.11 – 31.10) - Schafe (0,15 GVE/Tier) Ziegen (0,15 GVE/Tier) und Pferde (<6 Monate: 0,60 GVE/Tier ; >6 Monate: 1,00 GVE/Tier) bleiben bei der Ermittlung des Viehbestandes (GVE) an Raufutterfressern unberücksichtigt. Pro ermittelter GVE an Ziegen und Pferden wird die anrechenbare Futterfläche jedoch um 0,50 ha gekürzt. (4) Die HFF darf gegenüber der Referenzperiode im Durchschnitt um höchstens 15% abnehmen, wobei in keinem Jahr die Abnahme mehr als 20% betragen darf. (5) Sämtliche Futterflächen des Betriebs müssen einer regelmäßigen Bewirtschaftung unterliegen. Die Nutzungsintensität, insbesondere die Düngung, ist dem Futterbedarf der eigenen Herde anzupassen. Das auf den Futterflächen gewonnene Futter darf ausschließlich auf dem eigenen Betrieb verfüttert werden, d.h. der Verkauf, die Kompostierung oder die Vergärung in einer Biogasanlage sind ausgeschlossen. Der Minister kann in ausreichend begründeten Fällen den Futterverkauf erlauben, allerdings wird dann die zur Besatzdichteberechnung herangezogene Futterfläche nach unten korrigiert. Die jährliche Höhe der organischen Düngung (einschließlich der Viehausscheidungen während den Beweidungsperioden) auf den Futterflächen, die zur Prämienberechnung herangezogen werden, darf im Durchschnitt nicht größer sein als die jährlich vom berücksichtigten Viehbestand produzierte Menge. Folgende Kulturen werden als Hauptfutterfläche berücksichtigt: - Wiesen und Weiden, - Feldfutterbau (Raygras, Kleegras, Luzerne, Mischungen, usw.), - Grassamenanbau - Futterrüben, - Silomais, unabhängig von einer eventuell beantragten Kulturenprämie im Flächenantrag (Code „B“). Einschränkung: Futterrüben und Silomais werden als intensive Futterflächen betrachtet und werden während der Laufzeit des Antrags nur bis zu einer Höhe von 0.10 ha je vorhandener GVE angerechnet | ||||||||
| Beträge | Haupterwerbs- und Nebenerwerbsbetrieb: Die Prämie besteht aus 2 Teilen und beträgt: A. 5 € pro Prozentpunkt der Reduktion des Viehbesatzes, welcher durch eine tatsächliche Abstockung des Viehbestandes verursacht wurde, multipliziert mit der Futterfläche in der Referenzperiode, sowie B. 2,5 € pro Prozentpunkt der Reduktion des Viehbesatzes, welcher durch eine Vergrößerung der Futterfläche verursacht wurde, multipliziert mit der Futterfläche in der Referenzperiode. Für B können maximal zwei Drittel der Prozentpunkte, die für A ermittelt wurden, angerechnet werden. Besonderheit: Bei Abnahme der Futterfläche nimmt der Viehbesatz zu, dadurch entsteht ein negativer Prozentsatz und der Betrag B wird vom Betrag A abgezogen. | ||||||||
| Antragsformular | Formular [Antragscode 021R] | ||||||||
| Antragsstellungsperiode | bis spätestens den 1. August zu Beginn der 5-jährigen Mindestteilnahmdauer. Das Antragsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des darauffolgenden Jahres. | ||||||||
| Legale Basis | |||||||||
| Europäische Union | abgeänderte Verordnung EG N° 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 | ||||||||
| Luxemburg | Gesetz zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes vom 24. Juli 2001 Großherzogliches Reglement vom 9. November 2001 | ||||||||
| Sonstiges | |||||||||
| (1) Die Teilnahme an Viehbesatzprogrammen schließt die Gewährung von Extensivierungszuschlägen im Rahmen der Tierprämien (Mutterkuh- und Bullenprämie) aus. (2) Eine Verlängerung dieses Antrags nach Ablauf der 5-jährigen Verpflichtungsperiode ist nicht möglich, wohl aber eine Teilnahme am Programm [Antragscode 021X]. (3) In einer gut zusammengefaßte Broschüre: [Förderprogramm für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren im Rahmen der Verordnung EG N° 1257/99] von der ASTA, Service Agri-Environnement sind alle Agrarumweltprogramme ausführlich erläutert. | |||||||||
| Zuständige Behörden | |||||||||
| → für verwaltungstechnische Fragen / Kontrollen und für Durchführungsbestimmungen und technische Fragen / Kontrollen vor Ort: | |||||||||
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