| Beibehaltung eines geringen Viehbesatzes (Raufutterfresser) | |||||||||
| Gegenstand | Betriebe die vor, bzw. bei der Antragstellung bereits einen niedrigen Viehbesatz an Raufutterfressern ( Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde) haben, d.h. weniger als 1,4 und mehr als 0,5 GVE/ha HFF, können diese Beihilfe beantragen und sich verpflichten, diesen Viehbesatz während 5 Jahren beizubehalten. | ||||||||
| Berechtigung | (1) Landwirtschaftliche Erzeuger im Haupterwerb oder im Nebenerwerb, als natürliche oder juristische Person (oder Gemeinschaft), deren Betrieb sich in Luxemburg befindet; deren Betrieb einen [Gesamtstandarddeckungsbeitrag] von mindestens 9.600.- € aufweist und die jünger als 55 Jahre sind (bei erstmaliger Teilnahme), es sei denn es wurde ein Bewirtschaftungsvertrag mit dem vorgesehenen Betriebsnachfolger abgeschlossen. (2) Sämtliche Futterflächen des Betriebs müssen einer regelmäßigen Bewirtschaftung unterliegen. Die Nutzungsintensität, insbesondere die Düngung, ist dem Futterbedarf der eigenen Herde anzupassen. Das auf den Futterflächen gewonnene Futter darf ausschließlich auf dem eigenen Betrieb verfüttert werden, d.h. der Verkauf, die Kompostierung oder die Vergärung in einer Biogasanlage sind ausgeschlossen. Der Minister kann in ausreichend begründeten Fällen den Futterverkauf erlauben, allerdings wird dann die zur Besatzdichteberechnung herangezogene Futterfläche nach unten korrigiert. (3) Die jährliche Höhe der organischen Düngung (einschließlich der Viehausscheidungen während den Beweidungsperioden) auf den Futterflächen, die zur Prämienberechnung herangezogen werden, darf im Durchschnitt nicht größer sein als die jährlich vom berücksichtigten Viehbestand produzierte Menge. (4) Anrechenbare GVE an Raufutterfresser: - Rinder(GVE laut SANITEL / Zeitraum 1.11 – 31.10) - Schafe und Ziegen (0,15 GVE/Tier) - Pferde (<6 Monate: 0,60 GVE/Tier ; >6 Monate: 1,00 GVE/Tier) (5) Folgende Kulturen werden als Hauptfutterfläche berücksichtigt: - Wiesen und Weiden, - Feldfutterbau (Raygras, Kleegras, Luzerne, Mischungen, usw.), - Grassamenanbau - Futterrüben, - Silomais, unabhängig von einer eventuell beantragten Kulturenprämie im Flächenantrag (Code „B“). Einschränkung: Futterrüben und Silomais werden als intensive Futterflächen betrachtet und werden während der Laufzeit des Antrags nur bis zu einer Höhe von 0.10 ha je vorhandener GVE angerechnet | ||||||||
| Beträge | Haupterwerbs- und Nebenerwerbsbetrieb: Die Prämie beträgt 50.- € /ha Hauptfutterfläche pro Jahr. | ||||||||
| Antragsformular | Formular [Antragscode 021M] | ||||||||
| Antragsstellungsperiode | bis spätestens den 1. August zu Beginn der 5-jährigen Mindestteilnahmdauer. Das Antragsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des darauffolgenden Jahres. | ||||||||
| Legale Basis | |||||||||
| Europäische Union | abgeänderte Verordnung EG N° 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 | ||||||||
| Luxemburg | Gesetz zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes vom 24. Juli 2001 Großherzogliches Reglement vom 9. November 2001 | ||||||||
| Sonstiges | |||||||||
| (1) Die Teilnahme an Viehbesatzprogrammen schließt die Gewährung von Extensivierungszuschlägen im Rahmen der Tierprämien (Mutterkuh- und Bullenprämie) aus. (2) In einer gut zusammengefaßte Broschüre: [Förderprogramm für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren im Rahmen der Verordnung EG N° 1257/99] von der ASTA, Service Agri-Environnement sind alle Agrarumweltprogramme ausführlich erläutert. | |||||||||
| Zuständige Behörden | |||||||||
| → für verwaltungstechnische Fragen / Kontrollen und für Durchführungsbestimmungen und technische Fragen / Kontrollen vor Ort: | |||||||||
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