Agrigestion - Service de comptabilité et de conseils de gestion de la Chambre d'Agriculture
Beibehaltung eines laut Programm [021R] reduzierten Viehbesatzes (Raufutterfresser)
GegenstandDie Teilnahme an diesem Programm kann nur nach Ablauf einer kompletten 5-jährigen Teilnahme am Agrarumweltprogramm [Antragcode 021R], bzw. am alten Viehbesatz-reduktionsprogramm im Rahmen der großherzoglichen Verordnung vom 27. Oktober 1997 erfolgen.

Berechtigung(1) Landwirtschaftliche Erzeuger im Haupterwerb oder im Nebenerwerb, als natürliche oder juristische Person (oder Gemeinschaft), deren Betrieb sich in Luxemburg befindet; deren Betrieb einen [Gesamtstandarddeckungsbeitrag] von mindestens 19.200.- € aufweist und die jünger als 55 Jahre sind (bei erstmaliger Teilnahme), es sei denn es wurde ein Bewirtschaftungsvertrag mit dem vorgesehenen Betriebsnachfolger abgeschlossen.

(2) Der Landwirt verpflichtet sich, seinen bereits reduzierten Viehbesatz weiterhin beizubehalten, seine ehemalige Referenzperiode bzw. sein maximal zulässiger Viehbesatz und gegebenenfalls maximaler Viehbestand bleiben unverändert.

(3) Der Viehbesatz muss in jedem Falle unter 1,6 und über 0,5 GVE/ha HFF liegen. Allerdings wird bei der Prämienberechnung nur einer Verringerung bis maximal 50% Rechnung getragen. Eine Verringerung des Viehbesatzes unter den Wert von 1.0 GVE/ha wird ebenfalls finanziell nicht mehr berücksichtigt.

Anrechenbare GVE an Raufutterfresser sind:
- Rinder (GVE laut SANITEL / Zeitraum 1.11 – 31.10)
- Schafe (0,15 GVE/Tier)

Ziegen (0,15 GVE/Tier) und Pferde (<6 Monate: 0,60 GVE/Tier ; >6 Monate: 1,00 GVE/Tier) bleiben bei der Ermittlung des Viehbestandes (GVE) an Raufutterfressern unberücksichtigt. Pro ermittelter GVE an Ziegen und Pferden wird die anrechenbare Futterfläche jedoch um 0,50 ha gekürzt.

(4) Die HFF darf gegenüber der Referenzperiode im Durchschnitt um höchstens 15% abnehmen, wobei in keinem Jahr die Abnahme mehr als 20% betragen darf.

(5) Sämtliche Futterflächen des Betriebs müssen einer regelmäßigen Bewirtschaftung unterliegen. Die Nutzungsintensität, insbesondere die Düngung, ist dem Futterbedarf der eigenen Herde anzupassen. Das auf den Futterflächen gewonnene Futter darf ausschließlich auf dem eigenen Betrieb verfüttert werden, d.h. der Verkauf, die Kompostierung oder die Vergärung in einer Biogasanlage sind ausgeschlossen. Der Minister kann in ausreichend begründeten Fällen den Futterverkauf erlauben, allerdings wird dann die zur Besatzdichteberechnung herangezogene Futterfläche nach unten korrigiert.

Die jährliche Höhe der organischen Düngung (einschließlich der Viehausscheidungen während den Beweidungsperioden) auf den Futterflächen, die zur Prämienberechnung herangezogen werden, darf im Durchschnitt nicht größer sein als die jährlich vom berücksichtigten Viehbestand produzierte Menge.

Folgende Kulturen werden als Hauptfutterfläche berücksichtigt:
- Wiesen und Weiden,
- Feldfutterbau (Raygras, Kleegras, Luzerne, Mischungen, usw.),
- Grassamenanbau
- Futterrüben,
- Silomais, unabhängig von einer eventuell beantragten Kulturenprämie im Flächenantrag (Code „B“).

Einschränkung: Futterrüben und Silomais werden als intensive Futterflächen betrachtet und werden während der Laufzeit des Antrags nur bis zu einer Höhe von 0.10 ha je vorhandener GVE angerechnet


BeträgeHaupterwerbs- und Nebenerwerbsbetrieb:

Die Prämie besteht aus 2 Teilen und beträgt:
A. 4.- € pro Prozentpunkt der Reduktion des Viehbesatzes, welcher durch eine tatsächliche Abstockung des Viehbestandes verursacht wurde, multipliziert mit der Futterfläche in der Referenzperiode, sowie

B. 2.- € pro Prozentpunkt der Reduktion des Viehbesatzes, welcher durch eine Vergrößerung der Futterfläche verursacht wurde, multipliziert mit der Futterfläche in der Referenzperiode.

Für B können maximal zwei Drittel der Prozentpunkte, die für A ermittelt wurden, angerechnet werden. Diese Regel gilt nicht für Landwirte, die zuvor am Viehbesatz-reduktionsprogramm im Rahmen der großherzoglichen Verordnung vom 27. Oktober 1997 teilgenommen haben.

Antragsformular Formular [Antragscode 021X]

Antragsstellungsperiodebis spätestens den 1. August zu Beginn der 5-jährigen Mindestteilnahmdauer.
Das Antragsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des darauffolgenden Jahres.
Legale Basis
Europäische Unionabgeänderte Verordnung EG N° 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999

LuxemburgGesetz zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes vom 24. Juli 2001
Großherzogliches Reglement vom 9. November 2001
Sonstiges
 (1) Die Teilnahme an Viehbesatzprogrammen schließt die Gewährung von Extensivierungszuschlägen im Rahmen der Tierprämien (Mutterkuh- und Bullenprämie) aus.

(2) Die Teilnahme an diesem Programm ist auf eine einmalige Laufzeit von 5 Jahren begrenzt.

(3) In einer gut zusammengefaßte Broschüre:
[Förderprogramm für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren im Rahmen der Verordnung EG N° 1257/99]
von der ASTA, Service Agri-Environnement sind alle Agrarumweltprogramme ausführlich erläutert.
Zuständige Behörden
→ für verwaltungstechnische Fragen / Kontrollen und
für Durchführungsbestimmungen und technische Fragen / Kontrollen vor Ort:
ADMINISTRATION DES SERVICES TECHNIQUES DE L'AGRICULTURE
Service Agri-environnement
16, route d'Esch
L-1470 Luxemburg
Herr Yves ROTA
Tel: 45 71 72- 210
Fax: 45 71 72- 341
Email: yves.rota@asta.etat.lu
 
Herr Jacques KRIER
Tel: 45 71 72- 236
Fax: 45 71 72- 341
Email: jacques.krier@asta.etat.lu
Rundballen auf der Stoppel © 1998 by Bureau LEADER Munshausen
www.agrigestion.lu - printed 05.09.2010, 05:21