| Verringerung der Stickstoffdüngung von Ackerkulturen in ökologisch wertvollen oder sensiblen Gebieten | |||||||||
| Gegenstand | In Luxemburg befindliche, landwirtschaftlich genutzte Parzellen die entweder: - in einem Wasserschutzgebiet oder in einem aus Sicht der Wasserwirtschaft sensiblen Gebiet (das sind z.B. bekannte, aber noch nicht ausgewiesene Trinkwassergewinnungszonen) liegen oder - sich in einem Naturschutzgebiet (Kern- oder Pufferzone) oder in einem aus der Sicht des Naturschutzes sensiblen Gebiet, wie z.B. in den vorgesehenen Habitat-Schutzzonen, in einer Entfernung von maximal 200 Meter von Bächen, ... befinden. Die Entscheidung, ob eine Fläche für das Extensivierungsprogramm in Frage kommt oder nicht, liegt immer beim Minister. | ||||||||
| Berechtigung | (1) Landwirtschaftliche Erzeuger im Haupterwerb oder im Nebenerwerb, als natürliche oder juristische Person (oder Gemeinschaft), die eine landwirtschaftliche Fläche von mindestens 3 ha bewirtschaften. (2) Die jeweilige Parzelle muss während 5 aufeinanderfolgenden Jahren gemäß den im Großherzoglichen Reglement vom 9. November 2001 festgelegten Bedingungen dieses Programmes bewirtschaftet werden. Mögliche Kulturen sind: - Getreide und Raps - Mais, Kartoffeln, Rüben (Hackfrüchte) - Feldfutter und gemischtes Feldfutter - Umwandlung von Ackerland in extensives Dauergrünland - Einjährige Flächenstilllegung, falls eine Zwischenfrucht/Begrünung angebaut wird und nur einmal während der 5-Jahresperiode stillgelegt wird. Bei mehrmaliger Stilllegung erfolgt keine Prämienzahlung. - Leguminosen wie Ackerbohnen, Erbsen, Klee, Luzerne unterliegen folgenden Einschränkungen: sie dürfen nur ein einziges Mal während der 5-Jahresperiode angebaut werden, und es erfolgt in dem Jahr keine Prämienzahlung - Flachs, Buchweizen und Hanf, unter der Bedingung dass zur Kultur nicht mehr als 80 kg verfügbarer Stickstoff gedüngt wird. Außerdem erfolgt in dem Jahr keine Prämienzahlung. Weitere allgemeine, sowie kulturenspezifische Bedingungen sind bei der zuständigen Behörde nachzufragen oder der von der ASTA herausgegebenen Broschüre zu entnehmen. | ||||||||
| Beträge | Haupterwerbs- und Nebenerwerbsbetrieb: 100 € pro ha und Jahr für die genannten Kulturen 225 € pro ha, bzw. 300 € pro ha (verschärfte Bedingungen) für die Umwandlung von Ackerland in extensives Dauergrünland. Beide letzt genannten Prämien werden um 50% gekürzt, falls die gesamte Grünlandfläche des Betriebs nicht um die neu angesäte Grünlandfläche zugenommen hat, oder falls ein Prämientransfer (Formular ÜP des SER) der umgewandelten Ackerfläche stattfindet | ||||||||
| Antragsformular | Formular [Antragscode 033] | ||||||||
| Antragsstellungsperiode | bis spätestens den 1. August zu Beginn der 5-jährigen Mindestteilnahmdauer. Das Antragsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des darauffolgenden Jahres. | ||||||||
| Legale Basis | |||||||||
| Europäische Union | abgeänderte Verordnung EG N° 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 | ||||||||
| Luxemburg | Gesetz zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes vom 24. Juli 2001 Großherzogliches Reglement vom 9. November 2001 | ||||||||
| Sonstiges | |||||||||
| (1) In einer gut zusammengefaßte Broschüre: [Förderprogramm für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren im Rahmen der Verordnung EG N° 1257/99] von der ASTA, Service Agri-Environnement sind alle Agrarumweltprogramme ausführlich erläutert. | |||||||||
| Zuständige Behörden | |||||||||
| → für verwaltungstechnische Fragen / Kontrollen und für Durchführungsbestimmungen und technische Fragen / Kontrollen vor Ort: | |||||||||
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