| Förderung der biologischen Landwirtschaft, Umstellung bzw. Beibehaltung | |||||||||
| Gegenstand | Alle landwirtschaftlich, weinbaulich oder zum Zweck von Obst- und Gemüsebau genutzten Flächen | ||||||||
| Berechtigung | (1) Landwirtschaftliche Erzeuger im Haupterwerb oder im Nebenerwerb, als natürliche oder juristische Person (oder Gemeinschaft), deren Betrieb sich in Luxemburg befindet - deren Betrieb einen [Gesamtstandarddeckungsbeitrag] von mindestens 9.600.- € aufweist und die jünger als 55 Jahre sind (bei erstmaliger Teilnahme), es sei denn es wurde ein Bewirtschaftungsvertrag mit dem vorgesehenen Betriebsnachfolger abgeschlossen. (2) Die gesamte landwirtschaftlich, weinbaulich oder zum Zweck von Obst- und Gartenbau genutzte Fläche muss nach den gültigen Bestimmungen der abgeänderten EU-Verordnung 2092/91 biologisch bewirtschaftet werden. (3) Der gesamte Viehbesatz darf höchstens 1,6 GVE/ha Gesamtbetriebsfläche betragen. (4) Der Viehbesatz an Raufutterfressern darf höchstens 1,5 GVE/ha Hauptfutterfläche betragen. (5) Der Landwirt verpflichtet sich ferner, für die nicht von der abgeänderten EU-Verordnung 2092/91 abgedeckten Erzeugungen, die anerkannten Produktionsrichtlinien einer luxemburgischen biologischen Erzeugergemeinschaft seiner Wahl zu befolgen. | ||||||||
| Beträge | Haupterwerbs- und Nebenerwerbsbetrieb: Landwirtschaftliche Kulturen: 150.- €/ha für die ersten 70 ha 75.- €/ha für jeden weiteren ha Während den 3 ersten Kulturjahren ab der Umstellung auf biologischen Landbau wird eine Zusatzprämie von 50.- €/ha, resp. 25.-€/ha gewährt. Freilandgemüse: 300.- €/ha Weinbau, Obstbau und Gartenbau unter Glas: 450.- €/ha Während den 3 ersten Kulturjahren ab der Umstellung auf biologischen Landbau wird, sowohl für Freilandgemüse als auch für Weinbau, Obstbau und Gartenbau unter Glas, eine Zusatzprämie von 100.- €/ha gewährt. | ||||||||
| Antragsformular | Formular [Antragscode 011] | ||||||||
| Antragsstellungsperiode | bis spätestens den 1. August zu Beginn der 5-jährigen Mindestteilnahmedauer Das Antragsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des darauffolgenden Jahres. | ||||||||
| Legale Basis | |||||||||
| Europäische Union | abgeänderte Verordnung EG N° 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 | ||||||||
| Luxemburg | Gesetz zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes vom 24. Juli 2001 Großherzogliches Reglement vom 9. November 2001 | ||||||||
| Sonstiges | |||||||||
| (1) Bei Betriebsfusionen sowie bei einer Gesellschaft von 2 oder mehreren Geschwistern kann die Grenze von 70 ha gemäss den gültigen Bestimmungen angepasst werden. (2) In einer gut zusammengefaßten Broschüre: [Förderprogramm für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren im Rahmen der Verordnung EG N° 1257/99] von der ASTA, Service Agri-Environnement sind alle Agrarumweltprogramme ausführlich erläutert. | |||||||||
| Zuständige Behörden | |||||||||
| → für verwaltungstechnische Fragen / Kontrollen und für Durchführungsbestimmungen und technische Fragen / Kontrollen vor Ort: | |||||||||
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