| Verringerung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln: (A) Herbizideinsatz | |||||||||
| Gegenstand | In Luxemburg befindliche, landwirtschaftlich genutzte Parzellen. | ||||||||
| Berechtigung | (1) Landwirtschaftliche Erzeuger im Haupterwerb oder im Nebenerwerb, als natürliche oder juristische Person (oder Gemeinschaft), die eine landwirtschaftliche Fläche von mindestens 3 ha bewirtschaften. (2) Mögliche Optionen (Kulturen) sind: - Getreide, Raps, Flachs und Eiweißpflanzen - Hackfrüchte (Mais, Rüben) - Krautabtötung von Kartoffeln Die kulturenspezifische Bedingungen, betreffend die Unkrautbekämpfung und die Stickstoffdüngung, sind bei der zuständigen Behörde nachzufragen oder der von der ASTA herausgegebenen Broschüre zu entnehmen. (3) Die gemeldeten Parzellen können jedes Jahr wechseln doch eine zu Beginn der Teilnahme festgelegte Mindestfläche (mit einer gewissen Toleranz) muss in jedem Jahr der 5-jährigen Verpflichtung erreicht werden. Die Toleranz beträgt: - 50% bei einer vereinbarten Fläche von weniger als 4 ha - 2 ha bei einer vereinbarten Fläche zwischen 4 und 10 ha - 20% bei einer vereinbarten Fläche von mehr als 10 ha | ||||||||
| Beträge | Haupterwerbs- und Nebenerwerbsbetrieb: Option 1 (Getreide und Ölsaaten): 90.- €/ha - ausschließlich mechanische Unkrautbekämpfung (z.B. Striegel) - bei Leguminosenanbau: keine Stickstoffdüngung (mineralisch + organisch) Option 2 (Hackfrüchte): 150.- €/ha - keine ganzflächige Anwendung von Herbiziden (chemische Reihen-behandlung in Kombination anderer Unkrautbekämpfung ist möglich (z.B. Hacken + Bandspritzen) - kein Anbau unter Folie - keine organische Düngung nach dem 1. September bis zu Beginn der nächsten Vegetationsperiode Option 3 (Kartoffeln): 150.- €/ha, sowie 200.- €/ha in Kombination mit Option 2. - keine ganzflächige Anwendung von Krautabtötungsmitteln - eine chemische Reihenbehandlung in Kombination mit einem Krautschlegler oder dem Einsatz von thermischen Verfahren ist möglich - die Beihilfe wird nicht gewährt bei natürlich absterbenden bzw. abgestorbenen Kulturen (natürliche Reife oder Krautfäule) | ||||||||
| Antragsformular | Formular [Antragscode 034] | ||||||||
| Antragsstellungsperiode | bis spätestens den 1. August zu Beginn der 5-jährigen Mindestteilnahmdauer. Das Antragsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des darauffolgenden Jahres. | ||||||||
| Legale Basis | |||||||||
| Europäische Union | abgeänderte Verordnung EG N° 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 | ||||||||
| Luxemburg | Gesetz zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes vom 24. Juli 2001 Großherzogliches Reglement vom 9. November 2001 | ||||||||
| Sonstiges | |||||||||
| (1) In einer gut zusammengefaßte Broschüre: [Förderprogramm für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren im Rahmen der Verordnung EG N° 1257/99] von der ASTA, Service Agri-Environnement sind alle Agrarumweltprogramme ausführlich erläutert. | |||||||||
| Zuständige Behörden | |||||||||
| → für verwaltungstechnische Fragen / Kontrollen und für Durchführungsbestimmungen und technische Fragen / Kontrollen vor Ort: | |||||||||
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