Agrigestion - Service de comptabilité et de conseils de gestion de la Chambre d'Agriculture
Erosionsschutzmaßnahmen: (A) Zwischenfrüchte und Untersaaten
GegenstandIn Luxemburg befindliche, landwirtschaftlich genutzte Parzellen die jedes Jahr wechseln können.

Berechtigung(1) Landwirtschaftliche Erzeuger im Haupterwerb oder im Nebenerwerb, als natürliche oder juristische Person (oder Gemeinschaft), die eine landwirtschaftliche Fläche von mindestens 3 ha bewirtschaften.

(2) Der Landwirt verpflichtet sich global, auf mindestens 75 % der Flächen (spätestens ab dem 3. Verpflichtungsjahr), wo anschließend eine Sommerfrucht vorgesehen ist, eine Zwischenfrucht einzusäen.
Im Falle von Maisanbau verpflichtet er sich, global, auf mindestens 75 % der Maisflächen (spätestens ab dem 3. Verpflichtungsjahr), wo anschließend eine Sommerfrucht vorgesehen ist, eine (Gras)-Untersaat auszusäen.

(3) Die spezifische Bedingungen, betreffend die Zwischenfrüchte/Untersaaten und die Stickstoffdüngung, sind bei der zuständigen Behörde nachzufragen oder der vom ASTA herausgegebenen Broschüre zu entnehmen.
Unter anderem dürfen:
- die Zwischenfrüchte/Untersaaten nicht vor dem 1. Januar umgebrochen (bzw. gemulcht oder abgespritzt) werden
- keine mineralische Stickstoffdüngung und keine organische Düngung nach der Maisernte bis zu Beginn der nächsten Vegetationsperiode erfolgen
- die Zwischenfrucht/Untersaat nicht zu Futterzwecken verwertet werden: also kein Abweiden oder Abmähen

(4) Falls die angemeldeten Parzellen mehr als 8% Hangneigung haben, und es wird nicht quer zum Hang geackert, muss entweder die Arbeitsrichtung geändert werden (Zusatzprämie) oder es müssen Grünstreifen zum Erosionsschutz angelegt werden gemäß den Bedingungen des Programmes [Anlage von Erosionsschutzstreifen / Grünstreifen (C)] (inklusive Zusatzprämie).

BeträgeHaupterwerbs- und Nebenerwerbsbetrieb:

100.- €/ha

Antragsformular Formular [Zwischenfrüchte / Untersaaten - Antragscode 036]

Antragsstellungsperiodebis spätestens den 1. August zu Beginn der 5-jährigen Mindestteilnahmdauer.
Das Antragsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des darauffolgenden Jahres.
Legale Basis
Europäische Unionabgeänderte Verordnung EG N° 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999

LuxemburgGesetz zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes vom 24. Juli 2001
Großherzogliches Reglement vom 9. November 2001
Sonstiges
 (1) In einer gut zusammengefaßte Broschüre:
[Förderprogramm für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren im Rahmen der Verordnung EG N° 1257/99]
von der ASTA, Service Agri-Environnement sind alle Agrarumweltprogramme ausführlich erläutert.
Zuständige Behörden
→ für verwaltungstechnische Fragen / Kontrollen und
für Durchführungsbestimmungen und technische Fragen / Kontrollen vor Ort:
ADMINISTRATION DES SERVICES TECHNIQUES DE L'AGRICULTURE
Service Agri-environnement
16, route d'Esch
L-1470 Luxemburg
Herr Yves ROTA
Tel: 45 71 72- 210
Fax: 45 71 72- 341
Email: yves.rota@asta.etat.lu
 
Herr Jacques KRIER
Tel: 45 71 72- 236
Fax: 45 71 72- 341
Email: jacques.krier@asta.etat.lu
Santana Apfel © 2003 by Serge MEDINGER
www.agrigestion.lu - printed 05.09.2010, 04:34