| Erosionsschutzmaßnahmen: (A) Zwischenfrüchte und Untersaaten | |||||||||
| Gegenstand | In Luxemburg befindliche, landwirtschaftlich genutzte Parzellen die jedes Jahr wechseln können. | ||||||||
| Berechtigung | (1) Landwirtschaftliche Erzeuger im Haupterwerb oder im Nebenerwerb, als natürliche oder juristische Person (oder Gemeinschaft), die eine landwirtschaftliche Fläche von mindestens 3 ha bewirtschaften. (2) Der Landwirt verpflichtet sich global, auf mindestens 75 % der Flächen (spätestens ab dem 3. Verpflichtungsjahr), wo anschließend eine Sommerfrucht vorgesehen ist, eine Zwischenfrucht einzusäen. Im Falle von Maisanbau verpflichtet er sich, global, auf mindestens 75 % der Maisflächen (spätestens ab dem 3. Verpflichtungsjahr), wo anschließend eine Sommerfrucht vorgesehen ist, eine (Gras)-Untersaat auszusäen. (3) Die spezifische Bedingungen, betreffend die Zwischenfrüchte/Untersaaten und die Stickstoffdüngung, sind bei der zuständigen Behörde nachzufragen oder der vom ASTA herausgegebenen Broschüre zu entnehmen. Unter anderem dürfen: - die Zwischenfrüchte/Untersaaten nicht vor dem 1. Januar umgebrochen (bzw. gemulcht oder abgespritzt) werden - keine mineralische Stickstoffdüngung und keine organische Düngung nach der Maisernte bis zu Beginn der nächsten Vegetationsperiode erfolgen - die Zwischenfrucht/Untersaat nicht zu Futterzwecken verwertet werden: also kein Abweiden oder Abmähen (4) Falls die angemeldeten Parzellen mehr als 8% Hangneigung haben, und es wird nicht quer zum Hang geackert, muss entweder die Arbeitsrichtung geändert werden (Zusatzprämie) oder es müssen Grünstreifen zum Erosionsschutz angelegt werden gemäß den Bedingungen des Programmes [Anlage von Erosionsschutzstreifen / Grünstreifen (C)] (inklusive Zusatzprämie). | ||||||||
| Beträge | Haupterwerbs- und Nebenerwerbsbetrieb: 100.- €/ha | ||||||||
| Antragsformular | Formular [Zwischenfrüchte / Untersaaten - Antragscode 036] | ||||||||
| Antragsstellungsperiode | bis spätestens den 1. August zu Beginn der 5-jährigen Mindestteilnahmdauer. Das Antragsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des darauffolgenden Jahres. | ||||||||
| Legale Basis | |||||||||
| Europäische Union | abgeänderte Verordnung EG N° 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 | ||||||||
| Luxemburg | Gesetz zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes vom 24. Juli 2001 Großherzogliches Reglement vom 9. November 2001 | ||||||||
| Sonstiges | |||||||||
| (1) In einer gut zusammengefaßte Broschüre: [Förderprogramm für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren im Rahmen der Verordnung EG N° 1257/99] von der ASTA, Service Agri-Environnement sind alle Agrarumweltprogramme ausführlich erläutert. | |||||||||
| Zuständige Behörden | |||||||||
| → für verwaltungstechnische Fragen / Kontrollen und für Durchführungsbestimmungen und technische Fragen / Kontrollen vor Ort: | |||||||||
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