| Uferschutzstreifenprogramm entlang von Bächen und Flüssen | |||||||||
| Gegenstand | Anlage von 1-10 m breiten (entlang von kleineren Gewässern) und/oder 5-20 m breiten (entlang von größeren Bächen, Flüssen, Weihern und Seen) Uferschutzstreifen | ||||||||
| Berechtigung | (1) Landwirtschaftliche Erzeuger im Haupterwerb oder im Nebenerwerb, als natürliche oder juristische Person (oder Gemeinschaft), die eine landwirtschaftliche Fläche von mindestens 3 ha bewirtschaften. (2) Die spezifischen Bedingungen, betreffend der Pflege und Bewirtschaftung sind bei der zuständigen Behörde nachzufragen oder der von der ASTA herausgegebenen Broschüre zu entnehmen. Unter anderem gilt: - Streifen müssen mit permanentem Bewuchs (Grünstreifen) angelegt werden - keine Neu- oder Übersaat - keine Bodenbearbeitung - keine Düngung und keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (außer punktuelle Maßnahmen gegen Disteln, Ampfer usw.) - bei Beweidung der angrenzenden Fläche muss ein wirksamer Schutzzaun errichtet werden - eine jährliche Mahd des Streifens mit Abfuhr des Mähgutes frühestens ab dem 1. Juli, nach dieser Mahd ist eine extensive Beweidung bis zum 1. November möglich, dazu muss das Ufer mittels eines Weidezaunes in 1 Meter Abstand abgesperrt werden - Pflege und Unterhalt der Ufervegetation/Ufergehölze müssen sichergestellt werden Falls erforderlich können zusätzlich Ufergehölze angepflanzt werden. Die Mindestlänge beträgt 50 m (Zusatzprämie). | ||||||||
| Beträge | Haupterwerbs- und Nebenerwerbsbetrieb: 750.- €/ha netto Uferschutzstreifen bei Wiesen und Ackerflächen 1.250.- €/ha netto Uferschutzstreifen bei Weiden (maximal 25% der gemeldeten Schläge werden gefördert) Zusatzprämie für Neupflanzungen: 375.- €/ 1000 m (maximal 500 m pro ha Flurstück werden gefördert) | ||||||||
| Antragsformular | Formular [Antragscode 051] | ||||||||
| Antragsstellungsperiode | bis spätestens den 1. August zu Beginn der 5-jährigen Mindestteilnahmdauer. Das Antragsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des darauffolgenden Jahres. | ||||||||
| Legale Basis | |||||||||
| Europäische Union | abgeänderte Verordnung EG N° 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 | ||||||||
| Luxemburg | Gesetz zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes vom 24. Juli 2001 Großherzogliches Reglement vom 9. November 2001 | ||||||||
| Sonstiges | |||||||||
| (1) In einer gut zusammengefaßte Broschüre: [Förderprogramm für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren im Rahmen der Verordnung EG N° 1257/99] von der ASTA, Service Agri-Environnement sind alle Agrarumweltprogramme ausführlich erläutert. | |||||||||
| Zuständige Behörden | |||||||||
| → für verwaltungstechnische Fragen / Kontrollen und für Durchführungsbestimmungen und technische Fragen / Kontrollen vor Ort: | |||||||||
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