| Zucht von reinrassigen Ardennerpferden | |||||||||
| Gegenstand | Die Haltung reinrassiger Ardennerpferde die im Studbook eingetragen sind | ||||||||
| Berechtigung | (1) Landwirtschaftliche Erzeuger im Haupterwerb oder im Nebenerwerb, als natürliche oder juristische Person (oder Gemeinschaft), deren Betrieb sich in Luxemburg befindet und eine landwirtschaftliche Fläche von mindestens 3 ha bewirtschaften. (2) Hengste müssen im Hengstbuch eingetragen sein und zu Zuchtzwecken eingesetzt werden. Stuten dürfen nur zur reinrassigen Zucht verwendet werden. Ausserdem darf die gemeldete Tierzahl während dem Verpflichtungszeitraum nicht abnehmen. | ||||||||
| Beträge | Haupterwerbs- und Nebenerwerbsbetrieb: 150.- € pro Hengst (Mindestalter 24 Monate) 150.- € pro Stute (Mindestalter 30 Monate) | ||||||||
| Antragsformular | Formular [Antragscode 121] | ||||||||
| Antragsstellungsperiode | bis spätestens den 1. August zu Beginn der 5-jährigen Mindestteilnahmdauer. Das Antragsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des darauffolgenden Jahres. | ||||||||
| Legale Basis | |||||||||
| Europäische Union | abgeänderte Verordnung EG N° 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 | ||||||||
| Luxemburg | Gesetz zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes vom 24. Juli 2001 Großherzogliches Reglement vom 9. November 2001 | ||||||||
| Sonstiges | |||||||||
| (1) In einer gut zusammengefaßte Broschüre: [Förderprogramm für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren im Rahmen der Verordnung EG N° 1257/99] von der ASTA, Service Agri-Environnement sind alle Agrarumweltprogramme ausführlich erläutert. | |||||||||
| Zuständige Behörden | |||||||||
| → für verwaltungstechnische Fragen / Kontrollen und für Durchführungsbestimmungen und technische Fragen / Kontrollen vor Ort: | |||||||||
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