| Investitionsbeihilfen in der Landwirtschaft im Rahmen des Agrargesetzes | |||||||||
| Gegenstand | Neu- und Umbauten landwirtschaftlicher Gebäude, Anschaffung von neuwertigen landwirtschaftlichen Maschinen und Einrichtungen, sowie Viehzukäufe. Gebäude und Maschinen sind förderungsfähig sofern sie in der Liste der förderungsfähigen Güter aufgeführt sind und die festgesetzten Einheitspreise nicht übersteigen (siehe Anhang III und Anhang V des Großherzoglichen Reglementes von 11. August 2001, sowie die Abänderungen durch das Großherzogliche Reglement vom 28. Februar 2003). Im Einzelfall können bei Bedarf detaillierte und weiterreichende Informationen im Sekretariat der zuständigen Behörde oder bei einer Beratungsstelle angefragt werden. | ||||||||
| Berechtigung | (1)Bei den Investitionsbeihilfen bestehen nach dem neuen Agrargesetz 2 verschieden Beihilferegimes: (1a) eines das ausschließlich den hauptberuflichen Landwirten zur Verfügung steht (Art.3 – Art.6 des Agrargesetzes) und eine Reihe von Bedingungen vorsieht um in den Genuss der Beihilfen zu kommen. Dabei muss der hauptberufliche Landwirt über eine ausreichende Berufsausbildung verfügen, den Nachweis der Lebensfähigkeit seines Betriebes erbringen (minimum 28.800 € Gesamtstandarddeckungsbeitrag) und eine, seit mindestens 1 Jahr vor der Investierung geführte, anerkannte Buchführung vorlegen. Desweiteren muss ein Finanzierungsplan mit Bankbescheinigung eingereicht werden, falls eine Anleihe getätigt wird. Ab einem Investitionsvolumen in Gebäude von 100.000 € besteht eine Beratungspflicht (betriebswirtschaftliche Beratung) bei einer vom Gesetzes anerkannten Beratungsstelle, eine ministerielle Genehmigung vor der Durchführung der Investition, sowie die Nachweispflicht dass das durchschnittlich versteuerte landwirtschaftliche Einkommen der letzten 3 Jahre mindestens 11.800 € beträgt. Wird dieser Betrag nicht erreicht kann die Lebensfähigkeit des Betriebes anhand von Parametern aus der Steuererklärung bewiesen werden. Der maximal förderungsfähige Betrag (Plafond) beträgt 375.000 € bis zum 31.12.2006. (1b) das andere Beihilferegime gilt für haupt- und nebenberufliche Landwirte (Art.7 des Agrargesetzes) und sieht weniger strenge Bedingungen vor. Die Betriebsleiter müssen in der landwirtschaftlichen Pensionskasse affiliert sein und minimum 6 Jahre Berufserfahrung aufweisen können. Ausserdem muss der Betrieb eine Mindestgrösse [Gesamtstandarddeckungsbeitrag] von 9.600 € haben. Die Buchführungspflicht, sowie die Nachweispflicht des versteuerbaren landwirtschaftlichen Einkommens entfällt. Der maximal förderungsfähige Betrag (Plafond) beträgt 187.500 € bis zum 31.12.2006. Bei beiden Behilferegimen müssen Mindestanforderungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz eingehalten werden. (2) Die maximal förderungsfähigen Beträge werden erhöht: - bei Fusionen (z.B. 2 Partner – x 1,75) und laut Agrargesetz installierte Geschwister (z.B. 2 Brüder – x 1,5) - um 150.000 € für Biogasanlagen (bei beiden Beihilferegimes) - um 112.500 € bei Aussiedlung (nur für Beihilferegime: Haupterwerb) - um 112.500 €, resp. 56.250 € (Beihilferegime: Nebenerwerb) für im Maschinen- u. Betriebshilfsring (MBR) eingesetzte Grossmaschinen (siehe Anhang III des Großherzoglichen Reglementes von 11. August 2001, sowie die Abänderungen durch das Großherzogliche Reglement vom 28. Februar 2003). Bedingungen für die Gewährung der zusätzlichen Beihilfe sind ein jährlicher Mindesteinsatz (ha oder Stunden) während mindestens 8 Jahren der jährlicher kontrolliert wird und zu mindestens 1/3 über den MBR erbracht werden muß. | ||||||||
| Beträge | Die Höhe der Beihilfen sind je nach Beihilferegime verschieden und werden auf der Basis der Kosten ohne Mehrwertsteuer berechnet. (1) Haupterwerbsbetriebe (Art.3-6) (1a) Bauten und feste Einrichtungen: - 50% (resp. 55% für Junglandwirte während 5 Jahren nach der Erstinstallierung, wenn sie jünger als 40 Jahre sind) - 60% Biogasanlagen - 70% (resp. 75% für Junglandwirte) für Wärmepumpen, Wärmerückgewinnungsanlagen, Güllelagerraum für über 7 Monate Lagerzeit, Laufhöfe sowie für die Errichtung von festen Liegenflächen bei bestehenden Vollspaltenböden - 100% Infrastruckturkosten bei der Aussiedlung von Schweineställen (1b) Maschinen, mobile Einrichtungen und Viehkauf: - 35% (kein Junglandwirtzusatz) - 50% Gülle- und Mistexaktverteiler, sowie Direktsaatkombination, Maschinen für mechanische und thermische Unkrautbekämpfung (2) Haupterwerbs- und Nebenerwerbsbetriebe (Art.7) (2a) Bauten und feste Einrichtungen: - 35% - 60% Biogasanlagen - 55% für Wärmepumpen, Wärmerückgewinnungsanlagen, Güllelagerraum für über 7 Monate Lagerzeit, Laufhöfe sowie für die Errichtung von festen Liegenflächen bei bestehenden Vollspaltenböden (2b) Maschinen, mobile Einrichtungen und Viehkauf: - 25% - 35% Gülle- und Mistexaktverteiler, sowie Direktsaatkombination, Maschinen für mechanische und thermische Unkrautbekämpfung | ||||||||
| Antragsformular | Formular [Investitionsbeihilfen Landwirtschaft ] | ||||||||
| Antragsstellungsperiode | jederzeit beim Sekretariat der zuständigen Behörde möglich | ||||||||
| Legale Basis | |||||||||
| Europäische Union | abgeänderte Verordnung EG N° 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 | ||||||||
| Luxemburg | Gesetz zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes vom 24. Juli 2001 Großherzogliches Reglement vom 11. August 2001 das durch das Großherzogliches Reglement vom 28. Februar 2003 abgeändert wurde | ||||||||
| Sonstiges | |||||||||
| In folgender Amtlichen Mitteilung der Ackerbauverwaltung wurden die Landwirte nochmals an die geltenden Bedingungen zum Erhalt der Investitionsbeihilfen (Stand: Oktober 2003) erinnert. | |||||||||
| Zuständige Behörden | |||||||||
| → für Durchführungsbestimmungen, verwaltungstechnische Fragen: | |||||||||
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