| Förderungsmaßnahmen für Junglandwirte, -winzer und -gärtner | |||||||||
| Gegenstand | Folgende Beihilfen sind für Junglandwirte vorgesehen: (1) einmalige Installierungsprämie (2) Zinsvergütung auf Darlehen bei der Installierung (3) Rückerstattung der Erbschaftsgebühren, sowie der Einschreibe- und Überschreibungsgebühren bei Schenkung oder Ankauf von landwirtschaftlichen Gütern (4) zusätzliche Investitionsbeihilfe (5) steuerlicher Freibetrag bei der Betriebsübernahme | ||||||||
| Berechtigung | (1) Der Antragsteller muß: - mindestens 18 Jahre alt sein, jedoch nicht älter als 40 Jahre sein - über eine ausreichende berufliche Qualifikation, sowie eine einjährige landwirtschaftliche Berufserfahrung verfügen - hauptberuflich Landwirt, Winzer oder Gärtner sein (2) Weitere Bedingungen ist die Erstinstallierung auf einem Betrieb: - dessen Betriebsleiter jede kommerzielle landwirtschaftliche Tätigkeit definitif eingestellt hat - welcher Mindestanforderungen in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Hygiene erfüllt (ein 3-jähriger Ausstand zwecks Erfüllung dieser Bedingung kann gewährt werden) - dessen Lebensfähigkeit erwiesen ist, das heisst: (a) dessen Produktionsvolumen einen [Gesamtstandarddeckungsbeitrag] von mindestens 19.200.- € bei der Installierung und von mindestens 28.800.- € innerhalb von 3 Jahren entspricht (b) bei Anleihen über 100.000.- € muß der Antragssteller anhand seiner Einkommenssteuerbescheide beweisen, dass das durchschnittlich versteuerte landwirtschaftliche Einkommen der letzten 3 Jahre mindestens 11.800.- € beträgt. Wird dieser Betrag nicht erreicht kann die Lebensfähigkeit des Betriebes anhand von Parametern aus der Steuererklärung bewiesen werden. Nach Erhalt der Beihilfen muß der Junglandwirt, -winzer oder -gärtner die landwirtschaftliche Tätigkeit während mindestens 10 Jahren ausüben. | ||||||||
| Beträge | nur Haupterwerbs-Junglandwirte (1)Erstinstallierungsprämie: 25.000.- € pro Betrieb - beim Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages zwischen dem Betriebsleiter und dem für die Betriebsnachfolge vorgesehenen Sohn/Tochter erfolgt eine Anzahlung von 12.500.-€. Erfolgt die definitive Übernahme des Betriebes innerhalb von 5 Jahren nach Abschlusses des Bewirtschaftungsvertrages, erfolgt die Restzahlung von 12.500.- € - pro Betrieb wird nur eine Prämie gewährt, unabhängig von der Anzahl der Betriebsleiter (z.B. Geschwister oder Ehepartner) (2) Zinsvergütung auf Darlehen bei der Installierung 50% des effektiven Zinssatzes welcher nicht höher sein darf als jener welcher con der Sparkasse (BCEE) für diesbezügliche Kredite gilt. Als Berechnungsgrundlage gilt die effektive Laufzeit des Darlehens (max. 20 Jahre). Es werden nur finanzielle Belastungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit der Installierung stehen und urkundlich festgestellt sind (Kaufpreise, Abstandszahlungen an Geschwister, Rückzahlungen der Schulden des elterlichen Betriebes). Die Zinsverbilligung wird kapitalisiert und dem Darlehenskonto des Antragstellers direkt gutgeschrieben. Der Zinszuschusses kann maximal 50.000.- € betragen. (3) Rückerstattung der Einschreibe- und Überschreibungsgebühren Die im Zusammenhang mit der Erstinstallierung gezahlten Gebühren werden integral zurückerstattet: (a) bei Kauf, Schenkung oder Vererbung (b) bei Pachtverträgen von gepachteten, nicht elterlichen Betrieben Die Beihilfe beträgt maximal 25.000.- €. Bei Landübernahme im Ausland erfolgt die Berechnung auf Basis der luxemburger Sätze (max. 7%). (4) zusätzliche Investitionsbeihilfe Junglandwirte die innerhalb von 5 Jahren nach der Installierung (d.h. auch nach Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages) bauliche Investitionen tätigen erhalten eine um 5 Prozentpunkte höhere Beihilfe (5) steuerlicher Freibetrag Junglandwirte können die durch die Betriebsübernahme entstandene Nettobelastung während 10 Jahren jährlich mit 10% und maimal 5.000.- €/Jahr abschreiben. | ||||||||
| Antragsformular | Formular [Junglandwirtbeihilfen] | ||||||||
| Antragsstellungsperiode | Antragsstellung jederzeit möglich Die Anträge auf Installierungsprämie (1) und Zinsvergütung auf Darlehen (2) müssen spätestens nach 9 Monaten nach dem Datum der Installierung eingereicht worden sein | ||||||||
| Legale Basis | |||||||||
| Europäische Union | abgeänderte Verordnung EG N° 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 | ||||||||
| Luxemburg | Gesetz zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes vom 24. Juli 2001 Großherzogliches Reglement vom 11. August 2001 das durch das Großherzogliches Reglement vom 28. Februar 2003 abgeändert wurde | ||||||||
| Sonstiges | |||||||||
| (1) Bei der Betriebsübernahme handelt es sich um ein sehr komplexes und betriebsindividuelles Themenfeld. Der angehende Junglandwirt sollte sich vorab bei der zuständigen Behörde oder einer anderen Dienststelle individuel beraten lassen. (2) Die verschiedenen obengenannten Beihilfen sollten betriebsindividuel optimiert werden; denn es gelten folgende Maximalbeträge (Periode 01.01.2000 - 31.12.2006): Zinsbeihilfe (2) + Rückerstattung der Einschreibegebühren (3) + steuerlicher Freibetrag (5) = max. 50.000.- € Rückerstattung der Einschreibegebühren (3) + steuerlicher Freibetrag (5) = max. 25.000.- € (3) Für die Ermittlung des Betriebskapitals zwecks Erstellung eines Gesellschaftsvertrages können Sie eine Exceldatei herunterladen. | |||||||||
| Zuständige Behörden | |||||||||
| → für Durchführungsbestimmungen, verwaltungstechnische Fragen und Kontrollen vor Ort: | |||||||||
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