| Biodiversitätsprogramm zum Schutz der Feucht- und Magerwiesen | |||||||||
| Gegenstand | In Luxemburg befindliche Feucht- resp. Magerwiesen, sofern sie in einem Naturschutzgebiet oder in einer 'Habitat'zone liegen. Außerhalb diesen Zonen ist die Entscheidung ob eine Fläche in das Naturschutzprogramm aufgenommen werden kann (die übrigens in jedem Fall beim Minister liegt) an das Vorkommen von seltenen Pflanzen und Tieren (siehe Anhang 1 und 2 des Großherzogliches Reglement vom 22. März 2002) gebunden. | ||||||||
| Berechtigung | (1) Landwirtschaftlicher Bewirtschafter im Haupterwerb oder im Nebenerwerb, als natürliche oder juristische Person (oder Gemeinschaft); oder Privatperson die die aufgeführten Feucht- resp. Magerwiesen bewirtschaftet. (2) Die spezifischen Bewirtschaftungsbedingungen sind u.a.: - die Wiesen sind als Dauergrünland zu bewirtschaften. Sie dürfen also nicht stillgelegt, aufgeforstet oder in Ackerland umgewandelt werden. - jegliche Bodenbearbeitung oder Maßnahmen die den Wasserhaushalt beeinflussen, sowie Nachsaat, Düngung, Kalkung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist untersagt. Gegebenenfalls kann eine Festmistdüngung (max. 20 T/ha) durchgeführt werden. - jede mechanische Bearbeitung (Walzen, Abschleppen, Mähen) ist zwischen dem 1. April und 15. Juni untersagt. - das Mähgut muss abtransportiert werden und einer landwirtschaftlichen (umweltfreundlichen) Nutzung zugeführt werden. Bei Brutvorkommen stark gefährdeter Tierarten (z.B. Braunkehlchen, Schafstelze) darf die betroffene Teilparzelle erst nach dem Ausfliegen der Bruten gemäht werden. Die dadurch entstandenen Ertragsausfälle werden als Zusatzleistung vergütet. | ||||||||
| Beträge | Entschädigung: 250 - 470.-€/ha Die jährlichen Entschädigungen sind abhängig von den vereinbarten Bewirtschaftungsbedingungen (z.B. Weide, Mähweide oder Wiese) und den dadurch entstandenen Ertragsausfällen. Für ausführliche und individuel abgestimmte Informationen sollte man sich mit der zuständigen Behörde, bzw. einer der beauftragten Partnerstellen in Verbindung setzen. | ||||||||
| Antragsformular | bei den beauftragten Partnerstellen erhältlich | ||||||||
| Antragsstellungsperiode | Die vertragliche Bindung des Bewirtschafters beginnt am Tag der Antragsstellung und sieht eine 5-jährige Mindestteilnahmedauer vor | ||||||||
| Legale Basis | |||||||||
| Europäische Union | |||||||||
| Luxemburg | Gesetz zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes vom 24. Juli 2001 Großherzogliches Reglement vom 22. März 2002 | ||||||||
| Zuständige Behörden | |||||||||
| → für die Durchführung / Kontrollen vor Ort sind von der ADMINISTRATION DES EAUX ET FORÊTS folgende Partner beauftragt | |||||||||
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| → für verwaltungstechnische Fragen / Kontrollen: | |||||||||
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