Agrigestion - Service de comptabilité et de conseils de gestion de la Chambre d'Agriculture
Biodiversitätsprogramm zum Schutz der Feucht- und Magerwiesen
GegenstandIn Luxemburg befindliche Feucht- resp. Magerwiesen,
sofern sie in einem Naturschutzgebiet oder in einer 'Habitat'zone liegen.
Außerhalb diesen Zonen ist die Entscheidung ob eine Fläche in das Naturschutzprogramm aufgenommen werden kann (die übrigens in jedem Fall beim Minister liegt) an das Vorkommen von seltenen Pflanzen und Tieren (siehe Anhang 1 und 2 des Großherzogliches Reglement vom 22. März 2002) gebunden.

Berechtigung(1) Landwirtschaftlicher Bewirtschafter im Haupterwerb oder im Nebenerwerb, als natürliche oder juristische Person (oder Gemeinschaft); oder Privatperson die die aufgeführten Feucht- resp. Magerwiesen bewirtschaftet.

(2) Die spezifischen Bewirtschaftungsbedingungen sind u.a.:
- die Wiesen sind als Dauergrünland zu bewirtschaften. Sie dürfen also nicht stillgelegt, aufgeforstet oder in Ackerland umgewandelt werden.
- jegliche Bodenbearbeitung oder Maßnahmen die den Wasserhaushalt beeinflussen, sowie Nachsaat, Düngung, Kalkung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist untersagt.
Gegebenenfalls kann eine Festmistdüngung (max. 20 T/ha) durchgeführt werden.
- jede mechanische Bearbeitung (Walzen, Abschleppen, Mähen) ist zwischen dem 1. April und 15. Juni untersagt.
- das Mähgut muss abtransportiert werden und einer landwirtschaftlichen (umweltfreundlichen) Nutzung zugeführt werden.

Bei Brutvorkommen stark gefährdeter Tierarten (z.B. Braunkehlchen, Schafstelze) darf die betroffene Teilparzelle erst nach dem Ausfliegen der Bruten gemäht werden. Die dadurch entstandenen Ertragsausfälle werden als Zusatzleistung vergütet.

BeträgeEntschädigung: 250 - 470.-€/ha

Die jährlichen Entschädigungen sind abhängig von den vereinbarten Bewirtschaftungsbedingungen (z.B. Weide, Mähweide oder Wiese) und den dadurch entstandenen Ertragsausfällen.
Für ausführliche und individuel abgestimmte Informationen sollte man sich mit der zuständigen Behörde, bzw. einer der beauftragten Partnerstellen in Verbindung setzen.

Antragsformular bei den beauftragten Partnerstellen erhältlich

AntragsstellungsperiodeDie vertragliche Bindung des Bewirtschafters beginnt am Tag der Antragsstellung und sieht eine 5-jährige Mindestteilnahmedauer vor
Legale Basis
Europäische Union

LuxemburgGesetz zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes vom 24. Juli 2001
Großherzogliches Reglement vom 22. März 2002
Zuständige Behörden
→ für die Durchführung / Kontrollen vor Ort sind von der ADMINISTRATION DES EAUX ET FORÊTS folgende Partner beauftragt
ADMINISTRATION DES EAUX ET FORÊTS
Service Conservation de la Nature
16, rue Eugène Ruppert
L-2453 Luxembourg
Frau Françine MICHELS
Tel: 40 22 01- 310
Fax: 40 22 01- 350
Email: francine.michels@ef.etat.lu
 
Herr Laurent SCHLEY
Tel: 40 22 01- 309
Fax: 40 22 01- 350
Email: laurent.schley@ef.etat.lu
→ für verwaltungstechnische Fragen / Kontrollen:
ADMINISTRATION DES SERVICES TECHNIQUES DE L'AGRICULTURE
Service Agri-environnement
16, route d'Esch
L-1470 Luxemburg
Herr Yves ROTA
Tel: 45 71 72- 210
Fax: 45 71 72- 341
Email: yves.rota@asta.etat.lu
Herr Jacques KRIER
Tel: 45 71 72- 236
Fax: 45 71 72- 341
Email: jacques.krier@asta.etat.lu
Santana Apfel © 2003 by Serge MEDINGER
www.agrigestion.lu - printed 05.09.2010, 04:35