| Beihilfe zur Errichtung einer Zweitwohnung | |||||||||
| Gegenstand | Neu-, Aus- oder Umbau einer Wohnnung, welche das Nebeneinander zweier Generationen derselben Familie auf dem landwirtschaftlichen Betrieb ermöglichen wird. | ||||||||
| Berechtigung | (1) Landwirtschaftliche Erzeuger im Haupterwerb als natürliche oder juristische Person (oder Gemeinschaft), dessen Betrieb sich in Luxemburg befindet. Der Antragsteller oder die für die Nachfolge vorgesehene Person verpflichtet sich die landwirtschaftliche Tätigkeit für mindestens 10 weitere Jahre auszuüben. (2) Der Antragsteller darf neben der bewohnten Wohnung weder Eigentümer, noch Nießbraucher einer anderen, in der selben Ortschaft gelegenen, Wohnung sein. (3) Die Arbeiten dürfen nicht vor dem 1. Januar 2000 begonnen worden sein. | ||||||||
| Beträge | 50% der tatsächlichen entstandenen Kosten Etwaige Nebenkosten (z.B. Architektenkosten) werden bis zu maximal 12% der Gesamtbaukosten berücksichtigt. Die Gesamtkosten werden bis zu einem Betrag von maximal 50.000.-€ berücksichtigt. | ||||||||
| Antragsformular | Formular [Habitat Rural] | ||||||||
| Antragsstellungsperiode | jederzeit beim Sekretariat der zuständigen Behörde möglich | ||||||||
| Legale Basis | |||||||||
| Europäische Union | abgeänderte Verordnung EG N° 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 | ||||||||
| Luxemburg | Gesetz zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes vom 24. Juli 2001 Großherzogliches Reglement vom 14. Oktober 2002 | ||||||||
| Sonstiges | |||||||||
| (1) Mit Ausnahme der Bau- respektiv Ankaufprämie, sowie der Wohnbauverbesserungsprämie können alle anderen, in der abgeänderten Verordnung vom 23. Juli 1983, vorgesehnen Wohnungsbaubeihilfen mit der Beihilfe des Habitat Rural kumuliert werden. Ausführliche Informationen zu diesen Wohnungsbaubeihilfen finden Sie auf der Internetseite Service des Aides au logement | |||||||||
| Zuständige Behörden | |||||||||
| → für Durchführungsbestimmungen, verwaltungstechnische Fragen und Kontrollen vor Ort: | |||||||||
| |||||||||