| Biodiversitätsprogramm zum Schutz der auf Brachen angewiesenen Lebensgemeinschaften, sowie der Lebensgemeinschaften der Ufer von Wasserläufen und stehenden Gewässer | |||||||||
| Gegenstand | In Luxemburg befindliche Flächen die für den Schutz der auf Brachen angewiesenen Lebensgemeinschaften, sowie der Lebensgemeinschaften der Ufer von Wasserläufen und stehenden Gewässer interessant sind. Sie müssen in einem Naturschutzgebiet oder in einer 'Habitat'zone liegen. Außerhalb diesen Zonen ist die Entscheidung ob eine Fläche in das Naturschutzprogramm aufgenommen werden kann (die übrigens in jedem Fall beim Minister liegt) an das Vorkommen von seltenen Pflanzen und Tieren (siehe Anhang 1 und 2 des Großherzogliches Reglement vom 22. März 2002) gebunden. | ||||||||
| Berechtigung | (1) Landwirtschaftlicher Bewirtschafter im Haupterwerb oder im Nebenerwerb, als natürliche oder juristische Person (oder Gemeinschaft); oder Privatperson die die aufgeführten Flächen bewirtschaftet. (2) Die spezifische Bewirtschaftung verfolgt entweder das Ziel: - des Schutzes der auf ungenutztes Gelände angewiesenen Lebensgemeinschaften (sowohl Tier- als auch Pflanzenarten) durch das Erhalten oder das Anlegen von Brachen und Schutzstreifen welche die Lebensräume der genutzten Landschaften vernetzen sollen, oder - des Schutzes der Lebensgemeinschaften der Ufer von Wasserläufen und stehenden Gewässer durch Anlegen von Uferschutzstreifen In diesem Sinne gelten spezifische Bewirtschaftungsbedingungen wie: - das generelle Verbot der Ausbringung von Düngern und Pestiziden - desweiteren ist auf den angeführten Flächen die Nachsaat, die Veränderung des Wasserhaushaltes, sowie eine Beweidung untersagt - die Art und Häufigkeit der Pflegemaßnahmen (z.B. Bodenbearbeitung bei Brachen oder Pflegemahd bei Ufervegetation) sowie die von der Pflege betroffenen Teilflächen werden individuell festgelegt. | ||||||||
| Beträge | Die jährlichen Entschädigungen sind abhängig von den vereinbarten Bewirtschaftungsbedingungen und den dadurch entstandenen Ertragsausfällen. Für ausführliche und individuel abgestimmte Informationen sollte man sich mit der zuständigen Behörde, bzw. einer der beauftragten Partnerstellen in Verbindung setzen. | ||||||||
| Antragsformular | bei den beauftragten Partnerstellen erhältlich | ||||||||
| Antragsstellungsperiode | Die vertragliche Bindung des Bewirtschafters beginnt am Tag der Antragsstellung und sieht eine 5-jährige Mindestteilnahmedauer vor | ||||||||
| Legale Basis | |||||||||
| Europäische Union | |||||||||
| Luxemburg | Gesetz zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes vom 24. Juli 2001 Großherzogliches Reglement vom 22. März 2002 | ||||||||
| Zuständige Behörden | |||||||||
| → für die Durchführung / Kontrollen vor Ort sind von der ADMINISTRATION DES EAUX ET FORÊTS folgende Partner beauftragt | |||||||||
| |||||||||
| → für verwaltungstechnische Fragen / Kontrollen: | |||||||||
| |||||||||