| Geburtsprämie für ein Fohlen der Ardennerrasse | |||||
| Gegenstand | Reinrassiges Fohlen das im Zuchtbuch der Ardennerpferde (Studboock) eingetragen ist, männlich oder weiblich, bis zu einem Alter von 24 Monaten | ||||
| Berechtigung | (1) Eigentümer der Stute zum Zeitpunkt des Abfohlens, als natürliche oder juristische Person (oder Gemeinschaft), deren Betrieb sich in Luxemburg befindet. (2) Die Stute muss im Zuchtbuch für Ardennerpferde (Studboock)eingetragen sein; der Hengst muss von einer anerkannten Zuchtvereinigung gekört sein. | ||||
| Beträge | 150.- € pro Fohlen | ||||
| Antragsformular | Formular [auf Anfrage bei der zuständigen Behörde erhältlich] | ||||
| Antragsstellungsperiode | innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten nach der Geburt des Fohlens | ||||
| Legale Basis | |||||
| Europäische Union | abgeänderte Verordnung EG N° 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 | ||||
| Luxemburg | Gesetz zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes vom 24. Juli 2001 Großherzogliches Reglement vom 25. April 2003 | ||||
| Zuständige Behörden | |||||
| → für verwaltungstechnische Fragen / Kontrollen und für Durchführungsbestimmungen: | |||||
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